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Ein Beitrag von Dr. Martin Balz

Zur Bedeutung von Orgelwartungsverträgen

Für viele Orgeln sind sogenannte Pflege-, Wartungs- oder einfach Stimmverträge mit Orgelbaufirmen abgeschlossen. Sinn und Notwendigkeit solcher Verträge werden oft bezweifelt, gerade dann, wenn öffentliche Mittel knapp sind, und sollen deshalb erläutert werden.

Jede neue, restaurierte oder reparierte Orgel bleibt nach der Fertigstellung nicht jahrein, jahraus unverändert. Allgemein bekannt sind die Veränderungen, die sich an der Stimmung einstellen. Sie werden durch Temperaturschwankungen, in geringerem Maß auch durch Verstaubung verursacht. Weitere Veränderungen sind weniger geläufig: Durch den Gebrauch verändert sich über längere Zeit die Einstellung von Spielmechanik und Koppeln, so dass die Tasten zuviel Leergang bekommen oder verschieden hoch stehen und die Koppeln unpräzise funktionieren. Besonders stark ist das der Fall bei mechanischen Kegelladen, gilt aber auch für Schleifladen. Das elektrische Gebläse verbraucht Öl, das nachgefüllt werden muss, wenn auch bei neueren Gebläsen nur in geringer Menge. Störungen an den Bälgen können Druck und Stabilität des Windes beeinflussen; oft wird dann zu Unrecht angenommen, die Orgel sei nur verstimmt. Schmutzteilchen und Fremdkörper können in die Pfeifen fallen und den Klang beeinträchtigen ebenso wie der Staub, der sich im Lauf der Zeit absetzt. Holzwurmbefall schädigt und zerstört endlich die Holzteile. Nicht richtig angehängte Metallpfeifen können abknicken, Pfeifenfüße einsinken, so dass die Haften abreißen und Prospektpfeifen herausfallen. Schäden entstehen durch extreme Trockenheit der Luft, die in Frostperioden oder im Hochsommer auftritt, aber auch durch eine schlecht arbeitende Kirchenheizung begünstigt wird. (Zu rasches Aufheizen führt übrigens zu zeitweiligen Verstimmungen innerhalb des Instruments, weil die vorn stehenden Register, vor allem die Prospektpfeifen, früher von wärmerer Luft umgeben sind als die weiter innen stehenden und dadurch höher klingen als jene.) Mängel können auch dadurch entstehen, dass Verschleißteile sich abnutzen, zum Beispiel Lederpulpeten, die Garnierung der Tasten oder die Tastenbeläge, besonders im Pedal, oder die Balgbelederung. Zur Vermeidung verschleißbedingter Schäden kann übrigens der Organist wesentlich beitragen durch behutsamen Umgang mit Tasten und Registerzügen. Starke Geräuschentwicklung der Spiel- und Registermechanik ist meist ein Indikator für übermäßigen Kraftaufwand beim Spiel.

Alle diese Beeinträchtigungen könnte man hinnehmen und abwarten, bis die Schäden so groß werden, dass die Funktionsstörungen nicht mehr zu ignorieren sind. Dann sind freilich umfangreiche und dadurch kostspielige Arbeiten, meist auch Reparaturen nötig. Sie lassen sich vermeiden, wenn eine Orgel regelmäßig gewartet wird und dabei die Mängel behoben werden, so lange sie noch klein sind. Ein wichtiger Teil der Wartung besteht deshalb im Beobachten des Instruments und seines Zustands. Der Katalog von Nebenarbeiten, die neben der Kontrolle und Korrektur der Stimmung zu einer Wartung gehören, ist umfangreich und lässt erkennen, dass eine Wartung nicht ganz billig sein kann, ja nicht sein darf, denn der Orgelbauer muss sich genügend Zeit für das Instrument nehmen können, wenn er alle wesentlichen Teile überprüfen und beispielsweise auch kleine Intonationsmängel korrigieren soll. Durch den Abschluss eines Vertrages wird sichergestellt, dass die Wartung regelmäßig durchgeführt wird. Größere Reparaturen oder eine Ausreinigung gehören nicht zu einer Wartung, dagegen ist der Orgelbauer verpflichtet, den Eigentümer der Orgel auf die Notwendigkeit von Reparaturen oder Reinigungen hinzuweisen.

Der Wert, den eine gute, funktionstüchtige und wohlklingende Orgel darstellt, wird durch einen Wartungsvertrag mit recht geringen Kosten erhalten, ähnlich wie auch eine Heizungsanlage oder ein Auto (dieser Vergleich ist natürlich nicht ganz passend); die Kosten bewegen sich übrigens in vergleichbaren Größenordnungen. Ein Orgelwartungsvertrag dient also der Vermögenssicherung. Auch und gerade wenn mit Geld sparsam umgegangen werden muss, hilft die regelmäßige Orgelpflege beim Sparen, weil größere, unnötige Ausgaben vermieden werden. Dieser Umstand könnte es nahelegen, die Vergabe von öffentlichen Mitteln für Orgelarbeiten (besonders an Denkmalorgeln) davon abhängig zu machen, daß ein Wartungsvertrag besteht oder abgeschlossen wird.

In der Regel ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Orgelbauer, der eine Orgel neu gebaut oder restauriert hat, die Vorbedingung für das Einräumen einer Garantie. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, schon bei der Ausschreibung eines Neubaus, einer Restaurierung oder einer Reparatur auch nach dem Preis für die spätere vertragliche Orgelpflege zu fragen. Auch auf Dauer ist es von Vorteil, wenn die Wartung einer Orgel in die Hände des Orgelbauers gegeben wird, der sie gebaut oder restauriert hat.

Eine Generalstimmung wird man möglichst nicht jährlich vornehmen lassen, um das Metallpfeifenwerk zu schonen. Das ist besonders wichtig bei Denkmalorgeln. Meistens genügt neben den Wartungsarbeiten eine sogenannte Teilstimmung, bei der lediglich grobe Verstimmungen beseitigt und die Zungenregister nachgestimmt werden. Generalstimmungen sollten nur im Abstand von mehreren Jahren ausgeführt werden. Die Größe des Zeitabstands hängt von verschiedenen Umständen ab wie den raumklimatischen Bedingungen und der Häufigkeit von Konzerten. Unter günstigen Bedingungen kann auch für Wartungsarbeiten ein Intervall von zwei Jahren ausreichen. Für Orgelwartungen werden in der Regel Pauschalpreise berechnet. Sie hängen von der Größe der Orgel und vom Umfang der Arbeit ab (General- oder Teilstimmung), beruhen auf Erfahrungswerten und setzen voraus, dass die Wartung im Rahmen einer Rundreise des Orgelbauers ausgeführt wird, was Fahrzeit und Reisekosten sparen hilft. Der Pauschalpreis hat den praktischen Vorteil, dass die Kosten voraussehbar sind (abgesehen von Anpassungen an gestiegene Kosten), bedeutet aber nicht, daß der Zeitaufwand für die Arbeiten in jedem Jahr exakt der gleiche sein muss. Eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand wäre freilich denkbar, würde aber neben jährlich schwankenden Beträgen, die sich bei der Aufstellung von Haushaltsplänen nicht so gut berücksichtigen lassen, für den Orgelbauer den Nachteil wesentlich höherer Verwaltungskosten haben und dadurch die Wartung unnötig verteuern. Nach Beendigung einer Wartungsarbeit sollte der Arbeitszettel des Orgelbauers von einem Beauftragten der Gemeinde unterschrieben werden, um die Arbeitszeit zu bestätigen, was eine Kontrolle ermöglicht und im Zweifel Rückfragen erlaubt. Beim Vergleich der Preise von Wartungsverträgen muss berücksichtigt werden, ob der Tastenhalter vom Orgelbauer gestellt wird und die Kosten für ihn im Preis enthalten sind oder ob er von der Gemeinde zu stellen ist. Preise für die Wartung, die wesentlich niedriger sind als allgemein üblich, lassen mangelhafte Arbeit erwarten.

Ein Orgelwartungsvertrag kann die oben geschilderten Vorteile freilich nur dann erbringen, wenn er mit einem Orgelbauer abgeschlossen wird, der ihn durch qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter erfüllt. Er ist dann von großem materiellem Wert. Zustand und Funktion einer guten Orgel werden durch gewissenhafte Wartung aber nicht nur erhalten, sondern jedes Mal eher noch ein klein wenig besser.

Autor Dr. Martin Balz ist Orgel- und Glockensachverständiger der Evang. Kirche in Hessen und Nassau. Der Artikel erschien in "ARS ORGANI", der Zeitschrift der "Gesellschaft der Orgelfreunde (GdO)". Wir danken für die Erlaubnis zur Veröffentlichung.

Hier ein Mustertext

Orgelpflegevertrag

Zwischen der ev. / kath. Kirchengemeinde in __________________________ ,

Vertreten durch __________________________________________________
- im folgenden Auftraggeber genannt -

und der Orgelbaufirma _____________________________________________

- im folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Orgelpflegevertrag abgeschlossen:

§ 1

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Orgel in der

_______________________________ in _______________________________

sorgfältig zu pflegen.

Die Orgel hat _____Manuale und Pedal,

_____ klingende Register, davon

_____ gemischte Stimmen von mehr als zwei Chören.

§ 2

1) Die Orgelpflege umfasst die Wartung und die Stimmung der Orgel.

2) Auszuführen sind jährlich einmal / zweimal / alle _____ Jahre
im Sommerhalbjahr während der heizungsfreien Zeit eine Wartung mit Hauptstimmung, darüber hinaus

______________ eine Wartung mit Teilstimmung

______________ eine Teilstimmung

Empfohlen im Bistum Trier: Wartung mit Hauptstimmung alle vier Jahre, in den Jahren dazwischen jährlich eine Wartung mit Teilstimmung

§ 3

Die Wartung umfasst insbesondere folgende Arbeiten:

Revision der Gebläsemaschinen und Gleichrichter; gegebenenfalls Schmieröl nachfüllen, Winddruck prüfen und - falls erforderlich - korrigieren,

Überprüfung aller technischen Funktionen und der Pfeifenansprache;

Nachregulierung der Spiel- und Registertraktur sowie der Koppeln;

Beseitigung kleinerer Störungen und Schäden an Pfeifen, Windladen, Bälgen, Windleitungen, Befilzung;

Reparatur bzw. Auswechseln einzelner dem Verschleiß unterliegender Teile, insbesondere der Traktur und Spieleinrichtung (Federn, Drähte, Stellmuttern, Abstrakten, Filze, Trakturbälgchen u. dgl.);

Beseitigung von Heulern und Versagern, soweit hierzu keine sehr umfangreichen Arbeiten wie z. B. das Ausheben ganzer Register erforderlich sind,

Entfernen einzelner, die Tongebung behindernder Fremdkörper aus den Pfeifen und sonstiger in das Innere der Orgel gelangter Gegenstände;

Überprüfung von Türen und Füllungen des Gehäuses auf Funktionsfähigkeit und festen Sitz, Beseitigung störender Vibrationen an der Orgel, Entfernen von Schmutz unter der Pedalklaviatur;

Prüfung, ob das Instrument gegen Einwirkung von Schmutz, Mörtel, Feuchtigkeit, Zugluft und anderer Mängel (z. B. Zutritt Unbefugter) genügend gesichert ist; schriftliche Meldung festgestellter Mängel an den Auftraggeber.

Eine Hauptstimmung umfasst die Kontrolle der Temperierung, den Intonationsausgleich, die Überprüfung der Stimmung sämtlicher Pfeifen und das Stimmen sämtlicher verstimmter Pfeifen auf der Grundlage der bisherigen Tonhöhe. (Bei Orgeln mit Denkmalwert und bei Orgeln mit auf Tonlänge geschnittenen Pfeifen wird empfohlen, die Hauptstimmung in mehrjährigem Turnus durchzuführen.)

Eine Teilstimmung umfasst das Nachstimmen verstimmter Einzelpfeifen, das Stimmen aller Zungenregister sowie die Beseitigung kleinerer Störungen, die dem Stimmer vor Beginn der Arbeiten gemeldet wurden.

§ 4

Die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge stellt der Auftragnehmer ohne besondere Rechnung.

Der Auftraggeber/der Auftragnehmer* stellt den Tastenhalter.

Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten über den voraussichtlichen Arbeitsbeginn. Vom Organisten beobachtete Störungen und Mängel sollen schriftlich festgehalten und dem Stimmer bei Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden.

Die Beendigung der Arbeiten teilt der Stimmer dem Organisten oder einem vom Auftraggeber bestellten Vertreter mit. Dieser prüft die Arbeiten in Anwesenheit des Stimmers und bestätigt deren ordnungsgemäße Ausführung schriftlich. Im Zweifelsfalle kann verlangt werden, dass zur Abnahme der Arbeiten der zuständige Orgelsachverständige hinzugezogen wird. Der Organist oder der vom Auftraggeber bestellte Vertreter ist nicht bevollmächtigt, weitere als die in §§ 2 und 3 beschriebenen Arbeiten in Auftrag zu geben.

§ 5

Bei Orgeln mit Denkmalwert dürfen ohne vorherige Zustimmung der Kirchenbehörde und vorherige Beteiligung der staatlichen Denkmalschutzbehörde entsprechend den landesrechtlichen Regelungen keine Veränderungen an Trakturen, Windladen, Winddruck, Pfeifenwerk und sonstigen wesentlichen Bestandteilen der Orgel vorgenommen werden. Mit der Wartung und Stimmung von Orgeln mit Denkmalwert darf der Auftragnehmer nur Mitarbeiter betrauen, die über die notwendige Erfahrung mit solchen Orgeln verfügen.

§ 6

Stellt sich bei der Wartung oder Stimmung heraus, dass Arbeiten notwendig werden, welche über die in §3 genannten Leistungen hinausgehen, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeuer sofort und legt einen Kostenvoranschlag vor. Mit der Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Auftragserteilung gemäß den Vorschriften des geltenden Kirchenrechts vorliegt.

§ 7

Alternative A:

Es wird folgende Vergütung vereinbart:

Wartung mit Hauptstimmung ____________ EUR

Wartung mit Teilstimmung ______________ EUR

Der vereinbarten Vergütung ist die zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit _____%) hinzuzurechnen.


Alternative B:

Statt der unter Alternative A vorgesehenen Berechnungsgrundlage wird folgende Vergütung vereinbart:

Für die Wartung mit Hauptstimmung erhält der Auftragnehmer einen Grundpreis

von ________ EUR

Bei _____ klingenden Registern
(ein- und zweichörigen Stimmen)

einen Zuschlag von ________ EUR je Register: _____ EUR

Bei _____ klingenden Registern
(drei- und mehrchörige Stimmen)
einen Zuschlag von ________ EUR
pro angefangene zwei Chöre: _____ EUR

Zusammen _____ EUR

Für die Teilstimmung erhält der Auftragnehmer _____ EUR

§ 8

Der Betrag ist nach vorbehaltloser Abnahme (siehe § 4 Abs. 4) und Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Fahrtkosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sind in den o. g. Vergütungen enthalten.

Den vereinbarten Vergütungen liegt der bei Abschluss des Vertrages gültige und für den Auftragnehmer verbindliche Lohntarif zugrunde. Sind die tariflichen Löhne - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. auf den Zeitpunkt der letzten vereinbarten Vergütungsanpassung - um mehr als 5 % gestiegen oder gefallen, kann jeder Vertragspartner eine entsprechende Änderung verlangen. Kommt innerhalb von 3 Monaten keine Einigung zustande, kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.

§ 9

Der Vertrag tritt am ___________ in Kraft und wird bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Vertragsbeginn abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht bis zum 1. Oktober eines Jahres zum Jahresende gekündigt wird.

Änderungen des Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

§ 10

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges zunächst der kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Stellungnanme und Schlichtung vorgelegt.

Maßgebend für den Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers.

§ 11

Sonstige Vereinbarungen: ______________________________________________________

 

§ 12

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Prüfung/der Genehmigung des / der ____________________________________ , den _________________________________________________

 

____________________                     ____________________

(Auftragnehmer = Orgelbauer)                  (Auftraggeber = Kirchengemeinde)

 

Genehmigt / Geprüft

______________________________________________________

___________________________________________

(Aktenzeichen)

 

___________________________________________

(Datum)

___________________________________________

(Kirchl. Aufsichtsbehörde)

 

___________________________________________

(Unterschrift)